
I. Gegenstand der AGB 1. Die nachfolgenden
Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen, insbesondere von
Geräten und Anlagen zur Tonwiedergabe, Beleuchtung und Bühnentechnik des
Vermieters sowie dessen Zubehör. Sie sind Grundlage dieses
Vertrages.
2. Nicht berührt von dem zugrunde liegenden Mietvertrag
und diesen Geschäftsbedingungen sind der Transport sowie Auf- und Abbau von
Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind.
II. Allgemeines
1. Vermietung und Lieferung
erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des
Vermieters.
2. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn
sie bei Vertragsabschluß noch nicht einmal zurückgewiesen werden. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil
geworden sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen unwirksam. Im Falle der
Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung von Bestimmungen richtet sich der
Vertragsinhalt nach gesetzlichen Vorschriften.
3. Bei Nichteinhaltung der
Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsrückstand des Mieters ist der Vermieter
berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der
Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen. Bei Zahlungsverzug ist der
Vermieter berechtigt von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
III. Vertragsabschluss
1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie
vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen
Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters erfolgen
freibleibend.
2. Abbildungen, Maße und Gewichte werden nicht
Vertragsinhalt bzw. Vertragsbestandteil. eine Gewähr für ihre Einhaltung wird
nicht übernommen.
3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit Erfüllung der
behördlichen Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
4. Alle
Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
IV. Erfüllung
1. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch
Bereitstellung der Ware in seinem Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an einen
anderen Ort bringt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung
der Ware und ihrer Bereitstellung in dem Geschäftslokal durch den Vermieter
statt.
2. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht
möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein anderes Gerät
bereitstellt, bei dem der Unterschied zu dem im Vertrag bestimmten Gerät
unwesentlich anzusehen ist.
V. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungserstellung wird spätestens bei
Bereitstellung, d.h. Aussonderung, vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt
Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen
sind porto- - und spesenfrei zahlbar. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund
Forderungen gegen den Vermieter aus Verträgen, die mit diesem nicht in
Zusammenhang stehen sowie Aufrechnungen mit Forderungen- aus solchen, die
unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind - sind
ausgeschlossen.
2. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber
angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts
der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der
Mieter.
3. Bei nicht temingerechter Zahlung des Mieters ist
der Vermieter berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der
deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p.a. pro angefangenen Monat in Ansatz
zu bringen.
4. Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu
mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des
Vermieters zur Folge. Sie berechtigen den Vermieter noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem
Mieter jede Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu
untersagen, und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. Die durch
die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. In der Rücknahme
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn
der Vermieter dies
ausdrücklich erklärt. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung
zurückgenommenen Ware kann der Mieter erst nach vollständiger Bezahlung des
Mietpreises und aller anfallender Kosten verlangen.
VI. Wartung
1. Der Mieter beauftragt mit Abschluss dieses
Mietvertrages den Vermieter ausschließlich, den Mietgegenstand soweit notwendig,
zu warten
2. Die Wartung umfasst nur solche Arbeiten, die als
Reparaturen anzusehen sind oder unmittelbar der Vermeidung von
Funktionsstörungen dienen.
Die Regelung für andere
Werkarbeiten bleibt demnach unberührt. Die Wartungsarbeiten werden nicht
gesondert berechnet, es sei denn, dass sie
durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache oder
aufgrund von Eingriffen von Personen notwendig werden, die vom Vermieter nicht
beauftragt worden sind
VII. Unterrichtspflichten
1. Der Mieter ist
verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen oder Mängel der Mietsache
schriftlich mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht
kann der Vermieter Schadensersatzansprüche gegenüber
dem Mieter geltend machen, die wegen der verspäteten oder nicht erfolgten
Anzeige entstanden sind. Der Mieter ist bei Nichtanzeige oder verspäteter
Anzeige nicht berechtigt gegenüber dem Vermieter fristlos zu kündigen oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
2. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über
etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mir der Mietsache stehen, zu
unterrichten. Dies gilt insbesondere bei: - bei Beschlagnahme, Pfändung oder
ähnlichen Maßnahmen beim Mieter durch Dritte - bei Änderungen der
Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der
Mietsache begründen oder erhöhen, insbesondere bauliche Veränderungen und Umbau
der Räumlichkeiten, in denen sich die Mietsache befindet. - bei Konkurs- oder
Vergleichsanträgen über das Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation
des Geschäftsbetriebes des Mieters
VIII. Untervermietung / Weitergabe
1. Eine Untervermietung oder
Weitergabe der Geräte aus dem Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nicht
gestattet
IX. Gewährleistung und Haftung des Mieters /bzw.
Vermieters
1. Der Mieter erklärt mit
Überlassung der Mietsache durch den Vermieter die Mangelfreiheit derselben. Der
Mieter hat bei Übergabe bzw. Installation
der Anlage Gelegenheit die Gegenstände auf ihre
Mangelfreiheit zu prüfen. Die Überlassung der Mietsache findet statt, wenn der
Mieter der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt, spätestens
jedoch mit Inbetriebnahme der Anlage. Ab diesem Zeitpunkt trägt der
Mieter
die Beweislast dafür, dass
ein Mangel schon vor Überlassung der Mietsache bestand.
2. Der Vermieter
hat bei Vorliegen eines Mangels vor bzw. bei Vertragsabschluss Schadensersatz
nur insoweit zu leisten, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fallen. Ansonsten sind jegliche Gewährleistungsansprüche, insbesondere
Mietminderungen oder Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Mängel
Folgeschäden ausgeschlossen, bzw. auf die Deckungssumme der
Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
3. Der
Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn
a. er nicht innerhalb von 8
Tagen nach Feststellung des mangels beim Vermieter geltend gemacht wird b.
der Mieter die ihm obliegende Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt,
insbesondere seinen c. Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig
nachkommt d. die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen
fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichen
Zusammenhang mit der
Veränderung steht, oder e. der Mieter die Vorschriften über die Behandlung
der Mietsache nicht befolgt, oder f. Verschleiß oder Beschädigung auf
fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, g. der Mieter
dem Vermieter nicht angemessene Zeit oder Gelegenheit zur Vornahme aller dem
Vermieter notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
gewährt.
4. Im Falle einer verspäteten Lieferung oder
Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur
Schadensersatz für
die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für
entgangenen Gewinn.
5. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen
Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.
6. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder
verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der
Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten
einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als
100% der geschuldeten Leistung ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das
sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die
Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem die
schriftliche Rücktrittserklärung vom Mietvertrag zwischen den Parteien beim
Vermieter eingegangen ist. Der Mieter hat danach bei Rücktritt folgende
Rücktrittsgebühren zu entrichten: bis 8 Wochen vor Mietbeginn 15% des
Auftragsvolumens bis 4 Wochen vor Mietbeginn 25% des Auftragsvolumens bis
2 Wochen vor Mietbeginn 45% des Auftragsvolumens bis 1 Woche vor Mietbeginn
55% des Auftragsvolumens bis 3 Tage vor Mietbeginn 75% des
Auftragsvolumens Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der
Mieter Schadensersatz in Höhe von 75% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist
berechtigt, dem Mieter eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf
der Mietsache anderweitig zu vermieten.
X. Arbeiten des Vermieters
1. Sollten Arbeiten, z.B. im Rahmen des Aufbaus einer
Anlage oder von einzelnen Geräten erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses
Absatzes.
2. Sofern derartige Arbeiten kostenlos durch den
Vermieter erfolgen, handelt es sich um Arbeiten, die für den Mieter auf dessen
Risiko durchgeführt werden. Für deren Ausführung übernimmt der Vermieter
grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, er handelt vorsätzlich oder grob
fahrlässig. Soweit gegenüber Dritten die Haftung des Vermieters wegen
Fahrlässigkeit gegeben sein sollte, stellt der Mieter den Vermieter von der
Haftung frei. Sofern derartige Arbeiten gesondert berechnet werden, haftet der
Vermieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters
beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen
Haftpflichtversicherung.
3. Der Mieter hat auf seine Kosten alles
Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung
durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeit hat der Mieter die nötigen
Angaben über verdeckt geführte Strom -, Gas-, Wasser- und ähnliche Anlagen zu
machen, insbesondere hat er dem Vermieter alle zu beachtenden Vorschriften, wie
z.B. insbesondere Unfallverhütungs- und Feuerpolizeiliche- bzw. Bauvorschriften
bekannt zu geben.
4. Werden durch Umstände, die der Vermieter nicht
vertreten hat, die Arbeiten um mehr als 7 Tage unterbrochen. So geht die Gefahr
für bereits erbrachte Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter
über.
5. Die Gewährleistung für die Arbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme
(Übernahme in den Gebrauch des Mieters). Verzögert sich durch Umstände, die der
Vermieter nicht zu vertreten hat, die Übernahme in den Betrieb des Mieters um
mehr als 7 tage, so verkürzt sich die Gewährleistungspflicht um die Dauer der
Verzögerung. Etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter für
ausgeführte Arbeiten verjähren in 6 Monaten.
6. Für fehlerhafte Arbeiten von bereitgestelltem
Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder
fehlerhafte Anweisungen gegeben hat, noch seine Aufsichtspflicht verletzt
hat.
XI. Unmöglichkeit / Vertragsanpassung
1. Wird dem Vermieter die ihm
obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit
der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden (Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit) des Vermieters zurückzuführen, so ist der Mieter berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Vermietung oder der
Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht im zweckdienlichen Betrieb genommen
werden kann.
2. Sofern unvorhergesehene
Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die
wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung erheblich verändern oder
auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Vermieter
vom Vertrag zurücktreten.
XII. Veranstaltungen Wird zwischen den Parteien für eine
Veranstaltung vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen
überwacht, hat der Vermieter die hierfür erforderlichen Rechte:
1. kann der
Vermieter die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn für die körperliche
Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei Open
Air Veranstaltungen durch das Wetter die Anlage gefährdet wird.
2. Der
Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die
Anlage gefährden. Wird gem. den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die
Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt deshalb
Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter
herzuleiten.
XIII. Schadensersatzansprüche
1. Soweit Mängel oder Schäden nach Empfang der
Gegenstände an den Mieter auftreten, hat dieser diese auf seine Kosten zu
beseitigen bzw. Ersatz zu leisten.
2. Der Mieter haftet für seine
Erfüllungshilfen und alle seine Weisungen unterliegenden Personen. Insbesondere
dann, wenn - die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von teilen
fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem
Zusammenhang mit der Veränderung steht oder - der Mieter die Vorschriften
über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt - Verschleiß oder
Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen
ist.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Vollkaufleute und juristische Personen des
öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich Cuxhaven.
Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie Mahnverfahren gem. 5
38, II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit der
einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
|